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Am 1. Oktober 1973 ist das Bayerische Denkmalschutzgesetz (DSchG) in Kraft
getreten. In diesem Gesetz regelt sich der Denkmalschutz in Bayern.
Mit diesem Gesetz wurde im Freistaat auch ein Entschädigungsfond
als staatliches Sondervermögen ins Leben gerufen. Dieses Vermögen
wird für die Sanierung von Denkmälern in Bayern verwendet. Ein Denkmal wird
im DSchG wie folgt definiert:
"Denkmäler sind von Menschen
geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung
wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen
oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 DSchG)."
Denkmäler können sowohl Gebäude und bewegliche Sachen als auch Bodenabschnitte
sein.
Als Baudenkmal werden Gebäude bezeichnet, die durch Ihre Eigenart schützenswert sind.
Dazu gehören auch Teile des geschützten Baus sowie auch Einrichtungsgegenstände.
Weiter gibt es im Denkmalschutz auch die Möglichkeit ganze Dorfbilder oder Straßenzüge
unter Denkmalschutz zu stellen. So auch in Arnsberg. Solche Denkmäler werden nach Art. 1 Absatz 3
DSchG als Ensemble bezeichnet.
Das Ensemble in Arnsberg umfasst den Marktbereich der ehemaligen Marktmauer und den Bereich
der Schlossanlage. Die Baulichkeiten in diesem Bereich sind meist bäuerliche Wohnhäuser
sowie Wirtschaftsgebäude, gebaut im Stil des Altmühljura, als Putzbau teilweise mit Fachwerk.
Häufig sind oder waren die Häuser mit Kalksteinplatten gedeckt.
König Ludwig I. legte 1835 den Grundstein zum Denkmalschutz. Heute sind in Bayern
ca. 115.000 Objekte unter Denkmalschutz gestellt. Die Zahl könnte, nicht insgesamt gerechnet aber
auf das Altmühltal bezogen, wesentlich höher sein, da in den vergangenen Jahrzehnten
viele Jurahäuser mit den typischen Legschieferdächern dem Abriss zum Opfer fielen.
Zuständig für den Denkmalschutz ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst ( www.stmwfk.bayern.de).
Weiter auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ( www.blfd.bayern.de).
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